zur Förderung des Obstbaues, der Garten- und Landschaftspflege e. V.

Satzung (Neufassung von 2008)

des Obst -und Gartenbauverein Waldgirmes zur Förderung
des Obstbaues, der Garten- und Landschaftspflege e. V.

§1

Grundsatz

(1) Der Verein führt den Namen:

(2) Obst- und Gartenbauverein Waldgirmes zur Förderung des Obstbaues, der Garten und Landschaftspflege e.V.

(3) Er hat seinen Sitz in Waldgirmes und ist in das Vereinsregister eingetragen. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

(4) Vereinsanschrift ist, je nach Aufgabenbereich, der Wohnsitz des/der geschäftsführenden Vorsitzenden Bereich Praxis, Finanzen oder Organisation.

§2

Gemeinnützigkeit

(1) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne der Abschnitts: "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung.

(2) Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

(3) Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen des Vereins.

(4) Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden.

(5) Zweck des Obst- und Gartenbauvereins ist die Förderung des Obst- und Gartenbaues, des Naturschutz, der Landschaftspflege und des Umweltschutzes.

(6) Der Obst- und Gartenbauverein unterstützt alle Bemühungen, eine gesunde Kulturlandschaft, sowie Lebensräume für Pflanzen und Tiere zu erhalten und zu schaffen.

(7) Er fördert den Naturschutz im besiedelten Bereich, sowie die Verschönerung und Erneuerung unserer Städte und Dörfer.

(8) Der Obst- und Gartenbauverein verfolgt keine erwerbswirtschaftlichen Ziele. Er ist parteipolitisch und konfessionell neutral.

§ 3

Aufgaben des Obst- und Gartenbauvereins

Der Obst- und Gartenbauverein und seine Mitglieder haben insbesondere folgende Aufgaben:

1. Die Förderung der Gartenkultur( in Hausgärten, Kleingartenanlagen, Wohn- und Siedlungsräumen)

2. Die Förderung der Landschaftspflege, des Naturschutzes, der öffentlichen Grünanlagen und die Maßnahmen zur Verschönerung der Heimat.

3. Die Erhaltung, Schaffung und Sicherung von Lebensraum für Pflanzen und Tiere.

4. Die Durchführung von Versammlungen mit fachlichen Vorträgen und Besprechungen, sowie Lehrgängen mit praktischen Übungen.

5. Die Aus- und Fortbildung von Fachwarten für Obstbau, Gartenkultur, Landschaftspflege, und Naturschutz.

6. Die Begehung von Gärten, Fluren und Landschaften mit fachlichen Unterweisungen und Belehrungen in Fragen des Obstbaues, der Gartenkultur, der Landschaftspflege, des Naturschutzes, sowie des Biotop- und Artenschutzes.

7. Die Veranstaltung von Obst- und Gartenausstellungen, Sortenschauen, Lehrfahrten und ähnliches.

8. Die Förderung landschaftsprägender Obstgehölzpflanzungen.

9. die Zusammenarbeit mit interessengleichen Organisationen, Verbänden und Vereinen, sowie den Mitgliederorganisationen der Naturschutzzentrums Hessen e.V.

§4

Mitgliedschaft

(1) Der Verein setzt sich aus einzelnen Mitgliedern zusammen. Die Mitgliedschaft wird durch Aufnahme begründet. Der Aufnahmeantrag ist schriftlich zu stellen. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand durch Beschluss. Die Aufnahme ist abzulehnen, wenn sie dem Zweck des Vereins widerspricht oder dessen Ansehen schadet.

(2) Öffentlich rechtliche Körperschaften, Anstalten, Stiftungen, Vereine, Privatunternehmen und natürliche Personen können als Mitglieder aufgenommen werden.

(3) Die Generalversammlung kann auf Vorschlag des Vorstandes Ehrenmitglieder wegen besonderer Verdienste ernennen.

(4) Alle Mitglieder sind verpflichtet, sich entsprechend der Satzung und den Beschlüssen der Generalversammlung zu verhalten. Das Zusammenwirken im Verein soll durch gegenseitige Rücksichtnahme geprägt sein.

§5

Beendigung der Mitgliedschaft

(1) Die Mitgliedschaft erlischt mit dem Austritt. Der Austritt ist zum Schluss des Geschäftsjahres unter Einhaltung einer sechsmonatigen Kündigungsfrist schriftlich zu erklären.

(2) Die Mitgliedschaft endet bei natürlichen Personen durch Tod, bei juristischen Personen, Vereinigungen und Privatunternehmen mit dem Liquidationsbeschluss.

(3) Die Mitgliedschaft endet durch Ausschluss.

(4) Die Mitgliedschaft kann bei Tod vom Ehegatten aufrechterhalten werden.

§6

Ausschluss

(1) Über den Ausschluss entschiedet der Vorstand durch Beschluss, wenn ein Mitglied das Ansehen des Vereins gefährdet oder dem Zweck des Vereins zu wider handelt. Der Ausschluss ist unter Angabe der Gründe schriftlich bekannt zu geben. Das Ausschlussverfahren darf erst dann eingeleitet werden, wenn der Vorstand des Vereins vorher das Mitglied zur Erfüllung seiner Pflichten vergeblich aufgefordert hat.

(2). Das ausgeschlossene Mitglied hat die Möglichkeit den Vorstandsbeschluss anzufechten. Über die Anfechtung entscheidet die Generalversammlung.

(3) Ausgeschiedene oder ausgeschlossene Mitglieder haben keinen Anspruch auf das Vereinsvermögen. Andere Ansprüche eines ausgeschiedenen oder ausgeschlossenen Mitgliedes müssen binnen drei Monaten nach dem Erlöschen der Mitgliedschaft schriftlich geltend gemacht werden.

(4) Bis zur Beendigung der Mitgliedschaft haben ausgeschlossenen oder ausgeschiedene Mitglieder die sich aus der Mitgliedschaft ergebenden Verpflichtungen voll zu erfüllen.

§7

Organe des Obst- und Gartenbauvereins

Der Verein hat folgende Organe:

1. Der Vorstand

2. Die Generalversammlung

§8

Zusammensetzung des Vorstandes

(1) Der Vorstand besteht ordnungsgemäß aus dem/der:

a.) geschäftsführenden Vorsitzende/n Bereich Praxis
b.) geschäftsführenden Vorsitzende/n Bereich Finanzen
c.) geschäftsführenden Vorsitzende/n Bereich Organisation
d.) je 2 Beisitzern für die Bereiche Praxis, Finanzen u. Organisation

(2) Bei von der Generalversammlung bestimmten Vorhaben oder Aufgaben von besonderer Bedeutung kann der Vorstand bis zu drei weitere beratende Beisitzer in den Vorstand berufen.

(3) Der Vorstand im Sinne des §26 BGB sind die drei geschäftsführenden Vorstandsmitglieder. Jeder ist allein vertretungsberechtigt.

(4) Im Innenverhältnis wird die Vertretung auf die zugeordneten Aufgabenbereiche beschränkt. Dazu soll der Vorstand eine Geschäftsordnung beschließen. Im Verhinderungsfall vertreten sich die drei geschäftsführenden Vorstandsmitglieder untereinander.

(5) Dem geschäftsführenden Vorstandsmitglied Bereich Finanzen obliegt die Verwaltung der Vereinskasse, der Konten und die Erhebung der Beiträge.

(6) Das geschäftsführende Vorstandsmitglied Bereich Organisation bestimmt einen der zugeordneten Beisitzer zum Schriftführer. Dieser hat von jeder Vorstandsitzung und von der Generalversammlung eine Niederschrift anzufertigen.

(7) Beschlüsse des Vorstandes werden mit einfacher Stimmenmehrheit gefasst. Bei Stimmengleichheit entscheidet das Los. Den beratenden Vorstandsmitgliedern nach Absatz 2 steht kein Stimmrecht zu.

(8) Der gesamte Vorstand wird auf 3 Jahre gewählt (Wahlperiode). Eine Wiederwahl ist zulässig. Im Falle von Krankheit oder sonstiger Verhinderung kann schon vor Ablauf dieser Zeit eine Neuwahl einzelner Vorstandmitglieder für den Rest der Wahlperiode durch die Generalversammlung erfolgen.

§ 9

Generalversammlung

(1) Einer Generalversammlung muss wenigstens einmal im Jahr einberufen werden.

(2) Eine außerordentliche Generalversammlung muss einberufen werden, wenn der Vorstand dies beschließt oder ein Fünftel der Mitglieder die Einberufung einer solchen beantragt.

(3) Die Einladung zur Generalversammlung erfolgt durch schriftliche Benachrichtigung oder durch Veröffentlichung im amtlichen Mitteilungsblatt für die Gemeinde Lahnau ("Lahnau Nachrichten"). Die Einladung soll mindestens zwei Wochen vor der Generalversammlung erfolgen.

(4) Die Generalversammlung wählt und entlastet den Vorstand, nimmt den Geschäfts- und den Kassenbericht entgegen und hat zu entscheiden über Fragen und Aufgaben von besonders großer Tragweite.

(5) Die Wahl des Vorstandes kann öffentlich durch Zuruf und bei mehreren Vorschlägen geheim erfolgen. Wählen kann und wählbar ist jedes unbeschränkt geschäftsfähige Mitglied. Das Stimmrecht kann nur persönlich ausgeübt werden. Dabei hat jedes Mitglied eine Stimme.

(6) Die Generalversammlung ist unabhängig von der Zahl der anwesenden Vereinsmitglieder beschlussfähig. Die Generalversammlung entscheidet mit einfacher Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet das Los.

(7) Zur ordnungsgemäßen Durchführung der Generalversammlung ist zu Beginn der Versammlung ein Versammlungsleiter zu bestimmen.

§10

Kassenprüfer

(1) Die Generalversammlung bestimmt zwei Kassenprüfer. Das Amt der Kassenprüfer dauert zwei Jahre. Die Kassenprüfer dürfen nicht dem Vorstand angehören.

(2) Die Kassenprüfer haben die Kassen und die Konten des Vereines einschließlich der Bücher und Belege mindestens einmal im Geschäftsjahr sachlich und rechnerisch zu prüfen.

(3) Die Kassenprüfer erstatten der Generalversammlung einen Prüfbericht und beantragen bei ordnungsgemäßer Führung der Kassengeschäfte die Entlastung des geschäftsführenden Vorstandsmitgliedes Bereich Finanzen sowie des übrigen Vorstandes.

§11

Mittel des Vereins

(1) Der Mitgliederbeitrag wird von der Generalversammlung festgesetzt.

(2) Die Beschlussvorlage hierzu wird vom Vorstand erarbeitet. Der Vorstand hat die Notwendigkeit der jeweiligen Beitragshöhe, soweit diese sich nicht bereits aus dem Kassenbericht ergibt, gegenüber der Generalversammlung zu begründen.

(3) Der Mitgliederbeitrag ist jährlich an den Verein zu entrichten.

(4) Ehrenmitglieder sind von der Entrichtung des Beitrages befreit.

§12

Auflösung des Vereins

(1) Bei Auflösung des Vereins durch Beschluss der Generalversammlung oder bei Wegfall seines bisherigen Zweckes fällt das verbleibende Vermögen des Vereines an die Gemeinde Lahnau. Diese hat es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke im Sinne dieser Satzung zu verwenden.

(2) Liquidatoren sind die drei geschäftsführenden Vorstandsmitglieder. Die Generalversammlung kann abweichend hiervon zwei andere Vereinsmitglieder als Liquidatoren bestimmen.

§13

Die Neufassung der Satzung ist am 26. Januar 2008 von der Generalversammlung beschlossen worden und tritt mit dem Tage der Beschlussfassung in Kraft.

Waldgirmes, den 26.01.2008

(Unterschriften der geschäftsführenden Vorstandsmitglieder)


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